Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung grundsätzlich als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind. Wird für ein Markenprodukt (hier Irische Markenbutter) geworben, ist ein unter einer Handelsmarke („Noname-Produkt“) vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.
Urteil des BGH vom 10.02.2011
Aktenzeichen: I ZR 183/09
GRUR 2011, 340
MMR 2011, 316