Im Rahmen eines Streits mit einem Kunden über eine verloren gegangene Paketlieferung berief sich die Deutsche Post auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach sie nur haften würde, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Auf den Einwand des Kunden, die AGB seien ihm nicht bekannt gewesen, bezog sich die Post auf einen Aushang in ihrer Filiale. Außerdem hätte der Kunde sie am Schalter einsehen können.
Dies reichte dem Amtsgericht München nicht für eine wirksame Einbeziehung der Post-AGB aus. Für das Gericht genügte es insbesondere nicht, dass in der von dem Kunden aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht ist, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt ist: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese klein gedruckte und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckte Bezugnahme auf die AGB ist für Postkunden überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliegt, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen waren. Somit konnte sich die Post nicht auf den Haftungsausschluss berufen.
Urteil des AG München vom 23.04.2013
Aktenzeichen: 262 C 22888/12
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