Wie bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem elektronischen Buchungssystem einer Fluggesellschaft der zu zahlende Endpreis unter Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich sämtlicher Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, auszuweisen ist.
Beanstandet wurde u.a., dass der Endpreis pro Person, der sich aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr zusammensetzte, nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin im Voraus ausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung angezeigt wurde. Auch wurde u.a. die Bearbeitungsgebühr erst im vierten Buchungsschritt in den Ticketpreis eingerechnet.
Urteil des BGH vom 30.07.2015
Aktenzeichen: I ZR 29/12
GRUR 2013, 1247
WRP 2013, 1593