In einem Waldgebiet brach bei einem Gewittersturm von einer Rotbuche ein großer Ast ab und fiel auf eine angrenzende Kreisstraße direkt vor ein Auto, dessen Fahrer nicht mehr bremsen konnte. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von 6.600 Euro, den der Pkw-Fahrer vom Eigentümer des Baumes, einem staatlichen Forstbetrieb, ersetzt verlangte. Im Prozess konnte der Fahrer nachweisen, dass der Baum bei der letzten Kontrolle sechs Wochen vor dem Unfall nicht besonders untersucht wurde. Der beklagte Forstbetrieb entgegnete, dass der Baum keinerlei Krankheitsanzeichen aufwies.
Das Landgericht Coburg gab trotzdem dem Autofahrer Recht. Zwar war die Rotbuche tatsächlich gesund. Doch sie hatte – wie ein hinzugezogener Sachverständigengutachter bestätigte – einen ungünstigen Vergabelungsaufbau („Druckzwiesel“), der als strukturelle Schwachstelle im Kronenaufbau und daher prinzipiell als bruchgefährdet einzustufen war. Diese Wachstumsauffälligkeit war für die Mitarbeiter des Forstbetriebs problemlos erkennbar. Dass gleichwohl keine weiteren Untersuchungen – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Fachmanns – und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlasst wurden, begründete die Haftung des Forstbetriebs.
Urteil des LG Coburg vom 16.01.2008
Aktenzeichen: 12 O 471/06
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