Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Mitgliederwerbung eines Fitness-Studios für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil in dem beworbenen Angebot die Benutzung der Duschen nicht enthalten war, sondern zusätzliche Entgelte (0,50 Euro pro Duschvorgang) dafür anfielen. Auch wenn es sich wie hier um ein Angebot eines Discount-Fitness-Studios handelt, darf der Kunde erwarten, dass das Duschen nicht zusätzlich bezahlt werden muss.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.11.2008
Aktenzeichen: 6 U 1/08
WRP 2009, 107