Aus § 1 Abs. 6 PAngV (Preisangabenverordnung) ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit der Leistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.
Hieraus schließt der Bundesgerichtshof, dass ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben muss. Fehlen diese Angaben, stellt dies ein Zuwiderhandeln gegen eine gesetzliche Vorschrift dar, „die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, das geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“ (§ 3a UWG).
Urteil des BGH vom 14.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 61/14
BB 2016, 705