Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV muss ein gewerblicher Internetanbieter zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach angeben. Hierbei handelt es sich um eine Informationspflicht, die insbesondere dann wettbewerbserheblich ist, wenn gezielt mit einem Versand in die gesamte Europäische Union geworben wird, der Auslandsumsatz nicht völlig unbedeutend ist und das Angebot für die gesamte „Europäische Union“ konzipiert ist.
Daneben muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klare und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur Verfügung stellen. Für das Landgericht Berlin reicht hierzu eine Verlinkung auf eine externe Grafikdatei nicht aus.
Urteil des LG Berlin vom 24.06.2008
Aktenzeichen: 16 O 894/07
JurPC Web-Dok. 73/2009