Die Internetseite eines Partnervermittlungsportals enthielt vor der Anmeldung zu einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft den Hinweis „Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben“ und den allgemein gehaltenen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen sich eine ausführliche, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung des Anbieters befand.
Eine solche allgemeine Bezugnahme auf die AGB ohne einen Hinweis auf eine dort enthaltene Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder) nicht als deutlich gestaltete Belehrung im Sinne von § 360 BGB anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und der Verbraucher auch noch danach den Vertragsschluss widerrufen kann.
Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 13.08.2013
Aktenzeichen: 16 S 238/12
JurPC Web-Dok. 174/2013