Die beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung, die dahingehend lautet, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, ist für den Darlehensnehmer hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich und damit unzureichend. Folge: Der Bankkunde kann den Abschluss des Darlehensvertrags auch noch nach Jahren widerrufen und dessen Rückabwicklung verlangen.
Urteil des BGH vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15
WM 2016, 1930