Ein gewerblicher eBay-Händler verwendete in seiner Belehrung über das Widerrufsrecht in Anlehnung an den vom Gesetzgeber empfohlenen Belehrungstext (BGB-InfoV) die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“. Eine derartige Widerrufsbelehrung ist unvollständig, da sie nicht berücksichtigt, dass nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt (§ 312d Abs. 2 BGB).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Man kann von einem Gewerbetreibenden nicht verlangen, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber.
Beschluss des OLG Hamburg vom 12.09.2007
Aktenzeichen: 5 W 129/07
CR 2008, 160