Ein 78-jähriger Senior nahm an einem von einer gemeinnützigen Einrichtung angebotenen entgeltlichen Hausnotruf teil. In dem „Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf“ hieß es u.a.: „Das Hausnotrufgerät wird an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen. Von dieser Zentrale wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst).“
Als der Mann eines Tages den Notruf auslöste, vernahm der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter des Betreibers minutenlang lediglich ein Stöhnen. Mehrere Versuche, den 78-Jährigen telefonisch zu erreichen, scheiterten. Die Zentrale des Notrufs veranlasste daraufhin, dass sich zwei Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zu der Wohnung begaben. Sie fanden den Mann am Boden liegend vor. Es gelang ihnen, den übergewichtigen Mann aufzurichten und auf eine Couch zu setzen. Sodann ließen ihn die beiden allein in der Wohnung zurück, ohne eine ärztliche Versorgung zu veranlassen. Später stellte sich heraus, dass der Mann einen schweren Schlaganfall erlitten hatte.
Die Erbinnen des kurze Zeit später Verstorbenen behaupteten, die gravierenden Folgen des Schlaganfalls wären vermieden worden, wenn der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter einen Rettungswagen mit medizinisch qualifizierten Rettungskräften geschickt hätte.
Der Bundesgerichtshof hatte keinen Zweifel daran, dass der Betreiber des Hausnotrufdienstes seine vertraglichen Pflichten grob vernachlässigt hatte. In einer dermaßen dramatischen Situation stelle die Entsendung von medizinisch nicht geschultem, lediglich in Erster Hilfe ausgebildetem Personal eines Sicherheitsdienstes keine „angemessene Hilfeleistung“ im Sinne des Hausnotrufvertrags dar. Hinsichtlich der Folgen führt dies – wie im Arzthaftungsrecht bei einem groben Behandlungsfehler – zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Gesundheitsschaden. Der Notrufbetreiber muss daher im weiteren Verfahren nachweisen, dass die Folgen des Schlaganfalls auch bei vertragsgemäßem Handeln eingetreten wären.
Urteil des BGH vom 11.05.2017
Aktenzeichen: III ZR 92/16
Pressemitteilung des BGH