Die Preisangabenverordnung verlangt, dass bei gewerblichen Kaufangeboten an Endverbraucher darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, wobei diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein muss. Ein Unternehmen handelt demzufolge wettbewerbswidrig, wenn es auf seiner Internetseite den Hinweis auf die Mehrwertsteuer erst nach Anklicken des Buttons „Versand und Zahlungsmethoden“ sichtbar macht.
Urteil des LG Bochum vom 03.07.2012
Aktenzeichen: 17 O 76/12
K&R 2012, 834