Nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat. Auf diese Absicherung hatte sich auch ein deutsches Ehepaar verlassen, das über ein deutsches Internetreisebüro eine Kreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht hatte. Zwar hatte ihm das Reisebüro eine Kopie des Sicherungsscheins ausgehändigt. Sämtliche Beteiligten hatten jedoch dabei übersehen, dass die Versicherung die gebuchte Kreuzfahrt nicht abdecken würde. Das holländische Unternehmen musste noch vor Antritt der Reise Insolvenz anmelden und konnte daher die nach der Buchung der Kreuzfahrt geleistete Anzahlung nicht zurückerstatten. Daraufhin nahm das Ehepaar das Reisebüro auf Erstattung der Anzahlung in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage in letzter Instanz statt. Das Reisebüro hätte den mangelnden Versicherungsschutz erkennen können und seine Kunden darauf hinweisen müssen. Es durfte sich nicht darauf beschränken, den Sicherungsschein ungeprüft an seine Kunden weiterzuleiten.
Urteil des BGH vom 25.11.2014
Aktenzeichen: X ZR 105/13
BB 2015, 321