Dem Bauherrn eines Lebensmittelmarktes kann nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften aufgegeben werden, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Durchführung wirksamer Löscharbeiten auch nach Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Hierzu ist erforderlich, dass ein Einsturz des Daches zumindest verzögert wird und ausreichende Rauchabzugsmöglichkeiten geschaffen werden.
Ein Brandschutzkonzept, wonach der Einsatz der Feuerwehr nur von außen und mit dem Ziel erfolgt, einen Lebensmittelmarkt nach Evakuierung von Personal und Kunden kontrolliert abbrennen zu lassen, ist mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar, weil es wirksame Löscharbeiten nicht ermöglicht.
Urteil des VG Minden vom 16.12.2010
Aktenzeichen: 9 K 1694/09
JURIS