Enthält eine Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG lediglich eine Zahlen- und Buchstabenfolge „75/180 Wv“ und den Namen des Finanzamts und handelt es sich demzufolge offensichtlich nicht um eine Steuernummer des leistenden Unternehmens, berechtigt die Vorlage der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug kann erst nach entsprechender Berichtigung der Rechnung anerkannt werden.
Urteil des BFH vom 02.09.2010
Aktenzeichen: V R 55/09
DB 2010, 2652