Bei den Instanzgerichten und der Fachliteratur ist mittlerweile einhellig anerkannt, dass bei Fernabsatzverträgen die Widerrufsfrist für private Käufer einen Monat beträgt, weil die Belehrung im Internet nicht das Erfordernis der Textform erfüllt. Diese Rechtsauffassung wurde nun auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Geht der Internetanbieter in der auf seiner Seite (hier bei eBay) abrufbaren Widerrufsbelehrung gleichwohl von einer zweiwöchigen Widerrufsfrist aus, handelt er irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 66/08
GRUR 2010, 1142
MDR 2010, 1411