Ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhielt von einem Krankenkassenmitarbeiter die Auskunft, dass die Kosten für seine medizinische Versorgung, insbesondere aus einer Krebsbehandlung auf naturheilkundlicher Basis sowie die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Massagen und Medikamente übernommen würden. Diese Auskunft erwies sich im Nachhinein als unzutreffend. Folglich lehnte die Kasse die Kostenübernahme zu Recht ab.
Das Kassenmitglied kam trotzdem zu seinem Geld. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt die Krankenkasse aus Amtshaftung wegen der unzutreffenden Auskunft ihres Mitarbeiters zum Schadensersatz in Höhe der angefallenen Behandlungskosten verpflichtet. Dies gilt auch bei lediglich mündlichen Erstattungszusagen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2012
Aktenzeichen: 12 U 105/12
Rv 2013, 37