Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung beschrieben, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien eine verbindliche vertragliche Festlegung ersichtlich gewollt haben. So reicht es beispielsweise aus, wenn dem Vertrag ein maßstabsgerechter Plan oder eine Skizze beigefügt wird, aus der hervorgeht, welche Fläche verkauft werden soll. Einer vorherigen amtlichen Vermessung bedarf es nicht.
Urteil des BGH vom 18.01.2008
Aktenzeichen: V ZR 174/06
ZfIR 2008, 372