Ist in den Lizenzbedingungen über die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes geregelt, dass bei der jeweiligen Verwendung des Lichtbildes der Fotografenname zu nennen ist, stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in das Urheberbenennungsrecht dar, wenn ein Bild vom Lizenznehmer unter mehreren URL ohne mehrfache Urheberbenennung genutzt wird.
Urteil des LG Köln vom 30.01.2014
Aktenzeichen: 14 O 427/13
K&R 2014, 211
WRP 2014, 364