Sharehosting-Dienstleister bieten ihren Nutzern Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts sowie die Möglichkeit, diese Inhalte sodann über einen zur Verfügung gestellten Download-Link abzurufen, wobei die Nutzer des Dienstes die von ihnen gespeicherten Inhalte über diesen Link auch anderen Nutzern zur Verfügung stellen können.
Für das Oberlandesgericht München reicht die generelle Kenntnis des Diensteanbieters, dass über seinen Dienst in erheblichem Umfang Urheberrechtsverletzungen begangen werden, auch bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des Dienstes in Bezug auf derartige Verletzungen für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus.
Eine Verantwortlichkeit ist nicht einmal nach einem Verletzungshinweis zu einer konkreten, ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthaltenden Datei zwingend anzunehmen. Denn in der Regel hat der Sharehoster auch in diesem Fall keine sichere Kenntnis davon, ob die beanstandete Datei von seinem Kunden überhaupt noch öffentlich zugänglich gemacht wird.
Urteil des OLG München vom 02.03.2017
Aktenzeichen: 29 U 1799/16
jurisPR-ITR 10/2017 Anm. 6