Macht der Urheberrechtsinhaber gegen zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe wegen der unberechtigten Verwendung derselben geschützten Fotografien gerichtlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend, ist er gehalten, dies in einem Prozess zu tun. Werden die Ansprüche in vom Kläger künstlich aufgespaltenen Parallelprozessen verfolgt, muss er trotz Obsiegens in beiden Verfahren die durch die doppelte Prozessführung zusätzlich entstehenden Kosten selbst tragen. In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um Urheberrechtsansprüche wegen der Veröffentlichung derselben Fotos im Fernsehen und im Internet.
Beschluss des OLG Hamburg vom 27.07.2010
Aktenzeichen: 4 W 194/10
GRURPrax 2011, 23