Der Bundesgerichtshof hat das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers „B.“ wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Gothik-Musikgruppe weitgehend aufgehoben. Für die Karlsruher Richter war nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der lediglich bis zu circa 10 Sekunden langen übernommenen Sequenzen aufweisen. Hinzu kam, dass der beklagte Rapper nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hatte. Insoweit lag kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Der Rechtsstreit wurde an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen, das die Frage der schöpferischen Eigentümlichkeit der entnommenen Musikfrequenzen nunmehr durch Hinzuziehung eines Musiksachverständigen klären muss.
Urteil des BGH vom 16.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 225/12
Pressemitteilung des BGH