Eine grafische Benutzeroberfläche einer Software genießt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht den rechtlichen Schutz als Computerprogramm im Sinne von der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.
Urteil des EuGH vom 22.12.2010
Aktenzeichen: Rs. C-393/09
CR 2011, 221