Hat ein Arbeitnehmer bzw. Beamter im Rahmen seiner Tätigkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und das ausschließliche Nutzungsrecht seinem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übertragen, umfasst dieses Nutzungsrecht im Zweifel nicht auch das Recht, Dritten Unterlizenzen zu gewähren oder das Nutzungsrecht auf sie weiter zu übertragen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein verbeamteter Architekt für seinen Dienstherrn, das Land Niedersachsen, eine spezielle Lärmschutzwand entwickelt und sich das Urheberrecht daran gesichert. Er wehrte sich in dem Verfahren erfolgreich gegen die Weitergabe der Pläne an das Bundesland Hessen, das daraufhin eine gleichermaßen gestaltete Lärmschutzwand erstellte. Die Karlsruher Richter sahen darin eine Urheberrechtsverletzung.
Urteil des BGH vom 12.05.2010
Aktenzeichen: I ZR 209/07
WRP 2011, 92
GRUR 2011, 59