Pläne für ein in Blockhausbauweise errichtetes Wohnhaus können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine „eigenpersönliche, schöpferische Leistung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG enthalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung aus der Masse alltäglichen Bauschaffens und dem Durchschnitt architektonischer Leistung abhebt. Dies ist allein nach objektbezogenen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers.
Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann – so das Oberlandesgericht Oldenburg – dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 17.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 50/07
OLGR Oldenburg 2008, 667