Sofern Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach Abschluss der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen. An den Urheberrechtsschutz von Planungsarbeiten stellen die Gerichte jedoch hohe Anforderungen. Um urheberrechtsschutzfähig zu sein, muss die Architektenleistung einen so hohen Grad an Individualität aufweisen, dass sie sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abhebt und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellt (sog. Gestaltungshöhe).
Urteil des OLG Celle vom 02.03.2011
Aktenzeichen: 14 U 140/10
jurisPR-PrivBauR 6/2011, Anm. 1
BauR 2011, 1187