Ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Designer-Möbel und -Objekte vertreibt, verpflichtete sich gegenüber dem Schöpfer einer in Deutschland urheberrechtlich geschützten Leuchte, es zu unterlassen, „Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben.“
Daraufhin ging das Unternehmen dazu über, die Nachbildungen, die in Italien keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise anzubieten, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können. Die Kunden sollten dazu die Ware selbst am Firmensitz in Bologna abholen oder den Verkäufer mit dem Transport der Möbel nach Deutschland beauftragen.
Der Bundesgerichtshof beanstandete auch diese Vertriebsform als Verstoß gegen das deutsche Urheberrecht. Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist. Da der Ort des schädigenden Ereignisses im Streitfall in Deutschland liegt, kommt es nicht darauf an, ob der vertriebene Gegenstand auch im Ausland (hier Italien) urheberrechtlichen Schutz genießt.
Urteil des BGH vom 15.02.2007
Aktenzeichen I ZR 114/04
ZUM 2007, 744
GRUR 2007, 871