Der Betreiber einer international ausgerichteten Internetplattform, eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht „gemeinfrei“ sind und der Betreiber sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke zu eigen gemacht hat.
Der Plattformbetreiber haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, obwohl die Webseite auch auf deutsche Nutzer ausgerichtet ist. In diesem Fall ist deutsches Urheberrecht anwendbar, gegen das verstoßen wird, soweit veröffentlichte Titel noch nicht „gemeinfrei“ sind. Dies ist bei Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.04.2019
Aktenzeichen: 11 O 27/18
Pressemitteilung des OLG Frankfurt