Nach § 69c Nr. 3, S. 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, wenn dieses mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist.
Wer im Internet ein Computerprogramm anbietet und seinen Kunden auf entsprechende Bestellung und Bezahlung hin einen Produktschlüssel sowie einen Link zum Herunterladen des Computerprogramms übermittelt, verbreitet ein Computerprogramm i.S.d. § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG. Sofern keine Erschöpfung (s.o.) vorliegt, wird hierdurch das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers verletzt.
Urteil des OLG München vom 01.06.2017
Aktenzeichen: 29 U 2554/16
CR 2017, 495