Ein Musikverlag nahm den Betreiber des Internetdienstes „musicmonster.fm“ auf Unterlassung in Anspruch. Der Verlag sah in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen seine Urheberrechte. Bei dem entgeltlichen Dienst können registrierte Kunden Musikwünsche hinterlegen, die anschließend mittels einer vollautomatisiert ablaufenden Software in den Sendungen von etwa 400 Internetradios gesucht und, soweit sie gefunden werden, mitgeschnitten und auf einem cloud-basierten individuellen Speicherplatz des Kunden abgelegt werden, wo dieser auf die erstellte Vervielfältigung zugreifen und diese auf seinen Computer herunterladen kann.
Das Oberlandesgericht München erklärte die Generierung des vom Nutzer bestimmten Wunschtitels als Verstoß gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers. Der Betreiber „musicmonster.fm“ konnte sich auch nicht auf die Privilegierung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, der Vervielfältigungen zum ausschließlich privaten Gebrauch gestattet, da bei dem vorliegenden technischen Ablauf Hersteller der gespeicherten Musikdatei nicht der private Nutzer des Musikdienstes ist, sondern der Betreiber. Somit liegt keine zulässige Privatkopie des gewünschten Musiktitels vor. Das Gericht gab im Ergebnis der Unterlassungs- und Schadensersatzklage des Musikverlags statt.
Urteil des OLG München vom 22.11.2018
Aktenzeichen: 29 U 3619/17
JurPC Web-Dok. 50/2019