Für Angestellte im öffentlichen Dienst sind – anders als bei Beamten – Feiertage jedenfalls dann nicht automatisch freie Tage, wenn der Schichtplan ihren Arbeitseinsatz vorsieht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass ein Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst, der an einem Feiertag (hier Ostern) frei haben will, Urlaub nehmen muss. Eine derartige Regelung im Tarifvertrag ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BAG vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 430/11
Wirtschaftswoche Heft 4/2013, Seite 93