Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers wandeln sich in Abgeltungsansprüche um, wenn der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf nicht mehr eingebracht werden konnte. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 nicht bei der Vertragsbeendigung durch den Tod des Arbeitnehmers (AZ: 9 AZR 532/11) mit der Folge, dass der Anspruch nicht auf den oder die Erben des Arbeitnehmers übergeht.
Nun hat der Europäische Gerichtshof demgegenüber entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers in jedem Fall von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können.
Urteile des EuGH vom 06.11.2018
Aktenzeichen: C-619/16 und C-684/16
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