Der Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin aus dem Vorjahr verfällt nicht, wenn die Frau wegen ihrer Schwangerschaft einem ärztlich verordneten und bis zum Beginn der Mutterschutzfristen anhaltenden Beschäftigungsverbot unterliegt. Der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr bleibt auch dann bestehen, wenn die Mitarbeiterin nach der Geburt des Kindes, einem anschließenden weiteren Beschäftigungsverbot und der in Anspruch genommenen Elternzeit für ein Jahr durchgehend arbeitsunfähig krank ist.
Urteil des BAG vom 15.12.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 52/15
NZA 2016, 433