Nach § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss Urlaub zusammenhängend gewährt werden, so lange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Wurde der Jahresurlaub jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auf mehrere kürzere Zeiträume aufgeteilt, kann er später nicht geltend machen, es sei keine ordnungsgemäße Urlaubsgewährung erfolgt. In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihren 31-tägigen Jahresurlaub auf 11 Zeiträume mit einer Dauer von 0,5 bis 10 Arbeitstagen verteilt. Später klagte sie gegen ihren Arbeitgeber auf Urlaubsabfindung mit dem Argument, er hätte der Aufteilung des Urlaubs nicht zustimmen dürfen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Arbeitgeber sei nicht „Hüter des Kompakturlaubs“.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 23.04.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 1655/08
AE 2009, 277
EzA-SD 2009, Nr. 13, 8