Der Arbeitgeber kann einem gekündigten und von der weiteren Arbeit freigestellten Arbeitnehmer von sich aus wirksam Erholungsurlaub gewähren. Dies kann im Falle einer fristlosen Kündigung auch vorsorglich für den Fall geschehen, dass nur eine ordentliche Kündigung rechtens ist. Voraussetzung ist, dass sich die Freistellung auf einen bestimmten künftigen Zeitraum (Ende der ordentlichen Kündigungsfrist) bezieht. Zwar ist der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet, Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Macht dieser jedoch keine entgegenstehende Wünsche geltend, ist die Urlaubserteilung während der laufenden Kündigungsfrist im Regelfall als ordnungsgemäß anzusehen.
Urteil des BAG vom 14.08.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 934/06
NJW-Spezial 2008, 52