Ein sogenannter Van (im Entscheidungsfall ein Chevrolet von General-Motors) ist kein „Büromobil“ im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer. Die Kfz-Besteuerung erfolgt daher nach dem Hubraum.
Das Vorhandensein mehrerer als Drehsessel ausgestalteter Sitze und eines Tisches in der Mitte ist nicht als Büroausstattung anzusehen. Auch die Möglichkeit, Akten o.Ä. als Gepäck zu transportieren, ist kein Spezifikum eines derartigen Fahrzeugs, sondern besteht bei der weitaus überwiegenden Anzahl von Pkws. Die Einstufung als Büromobil durch die Verkehrsbehörde und die entsprechende Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist für die Besteuerungsart rechtlich nicht bindend.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2009
Aktenzeichen: 4 K 1195/09
Betriebs-Berater 2010, 342