Ein eingetragener Verein nahm die gemeinsamen produktspezifischen Aufgaben und Interessen seiner gewerbetreibenden Mitglieder bei der Herstellung und dem Vertrieb von Pflasterklinkern wahr. Eines der Vereinsmitglieder war mit der Erhebung des jährlich neu berechneten Vereinsbeitrages, der sich aus einem in der Satzung festgelegten Sockelbetrag und einem flexiblen, vom Umsatz des Vorjahres abhängigen Zusatzbeitrag zusammensetzte, nicht einverstanden. Das Mitglied meinte, es könne nur der Beitrag erhoben werden, der in der Vereinssatzung festgeschrieben ist.
Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der letztlich dem Verein Recht gab. Die Entscheidung, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten (Sockel-)Betrag zu erheben, sondern ihn (teilweise) variabel, bezogen auf den Umsatz des Vorjahres zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende Grundsatzentscheidung, die zwingend in die Satzung aufgenommen werden muss.
Urteil des BGH vom 19.07.2010
Aktenzeichen: II ZR 23/09
MDR 2010, 1195
NJW 2010, 3521