Wer sich nach einem über das Internet zustande gekommenen sexuellen Kontakt wieder in die Anonymität des World Wide Web zurückziehen will, sieht sich nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart getäuscht. Eine Frau versteigerte sich mehrmals im Internet und wurde nach entsprechenden Kontakten von einem der Männer schwanger. Da von diesen bislang nur deren im Internet verwendete „Nicknamen“ bekannt waren, verlangte sie vom Betreiber der Auktionsplattform Auskunft über die Zugangsdaten.
Das Gericht gab der Klage statt. Es bewertete das Interesse des noch ungeborenen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft höher als das Interesse der Männer an der Geheimhaltung ihrer Daten. Dass sich der Plattformbetreiber in den Geschäftsbedingungen zu jeglicher Geheimhaltung verpflichtet hatte, war rechtlich unerheblich.
Urteil des LG Stuttgart vom 11.01.2008
Aktenzeichen: 8 O 357/07
FamRZ 2008, 1648