Macht ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter von seinem Wahlrecht Gebrauch, den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu beheben, muss er sich den Erlös für den Unfallwagen auf seinen Erstattungsanspruch anrechnen
lassen.
Dabei genügt er dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er die Veräußerung zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten geschätzt hat. Der Geschädigte ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Urteil des BGH vom 27.09.2016
Aktenzeichen: VI ZR 673/15
VersR 2017, 56