Die Internetseite eines Mobilfunkanbieters enthielt in der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung folgenden Passus: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn E. mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistungen).“
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass diese Klausel seit der Änderung der Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB am 4. August 2009 nicht mehr zulässig ist. Nunmehr ist klar geregelt, dass das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung (nur) erlischt, wenn der Vertrag von beiden Vertragspartnern auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Urteil des BGH vom 03.12.2009
Aktenzeichen:
JurPC Web-Dok. 119/2010
MMR 2010, 173