Hat der Veranstalter einer Studienreise in die Türkei im Reiseprospekt beim Verlauf der Reise den Besuch einer Schmuckmanufaktur mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Souvenirs angeboten, haftet er nicht für ein Fehlverhalten des Schmuckhändlers. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte ein teilnehmendes Ehepaar in der Manufaktur Schmuck für 4.000 Euro erworben, der – wie sich nach der Rückkehr von der Reise herausstellte – höchstens 500 Euro wert war. Die Klage gegen den Veranstalter auf Erstattung der Differenz wies das Gericht mit der Begründung ab, die im Rahmen des geschuldeten Reiseablaufs geschaffene Gelegenheit zum Kauf habe hinsichtlich des Schmuckerwerbs nicht zu einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen Reiseteilnehmer und Veranstalter geführt.
Urteil des AG München vom 10.06.2016
Aktenzeichen: 271 C 8375/16
RdW Heft 6/2017, Seite IV