Zu der Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetplattform für von Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte hat nun das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken Stellung genommen. Wie bereits der Bundesgerichtshof gingen die Richter davon aus, dass die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform nicht so weit gehen darf, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung (hier durch Einstellen urheberrechtlich geschützter Fotos) besteht, ist der Betreiber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist somit von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.
Urteil des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14.05.2009
Aktenzeichen: 4 U 139/08
JurPC Web-Dok. 121/2009