Zahlt die Rentenversicherung nach einer vom Versicherten irrtümlich mitgeteilten fehlerhaften IBAN seiner Bankverbindung den Rentenbetrag an dieses Konto aus, obwohl der Versicherte die Berichtigung der Kontoangaben rechtzeitig mitgeteilt hat, ist der Versicherungsträger verpflichtet, die Rente an den eigentlich Rentenberechtigten erneut auszuzahlen. Nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz trägt die Rentenstelle in diesem Fall die alleinige Verantwortung für die Fehlüberweisung.
Beschluss des SG Koblenz vom 08.04.2016
Aktenzeichen: S 1 R 291/16 ER
Pressemitteilung des SG Koblenz