Bei einer Auseinandersetzung mit einer Vorgesetzten ließ sich ein Arbeitnehmer eines in Hamburg ansässigen Betriebs zu dem Ausspruch „Klei mi ann Mors“ hinreißen. Die Chefin sah darin die plattdeutsche Version des bekannten Goethe-Zitats des Götz von Berlichingen „Er kann mich im Arsche lecken!“ und wertete die Bemerkung als grobe Beleidigung, was die fristlose Kündigung des Mitarbeiters nach sich zog.
Dieser wollte die Kündigung nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht. Dort setzte man sich eingehend mit der Wortbedeutung des verwendeten Ausspruchs auseinander. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass „Klei mi ann Mors“ in seiner Bedeutung dem weit weniger deftigen Ausspruch „Kratz mich am Hintern“ entspricht. Dies werteten die Juristen als Unhöflichkeit, die einem Vorgesetzten gegenüber zwar ungehörig ist, aber keinen wichtigen Grund für eine Entlassung darstellt.
Urteil des ArbG Hamburg vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 21 Ca 490/08
ArbuR 2009, 264