Um ihren Mitarbeitern das Erreichen der Arbeitsstelle zu erleichtern, mietete ein Unternehmen mehrere Stellplätze in einem nahegelegenen Parkhaus für monatlich 55 Euro pro Stellplatz an, um sie ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer waren nur parkberechtigt, wenn sie sich an den Parkraumkosten mit 27 Euro monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt der Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein.
Hinsichtlich der von den Mitarbeitern zu erbringenden Kostenbeteiligung nahm der Bundesfinanzhof bezüglich der teilweise kostenpflichtigen Zurverfügungstellung der Parkplätze eine entgeltliche Leistung des Unternehmens an, die folglich der Umsatzsteuer unterliegt.
Urteil des BFH vom 14.01.2016
Aktenzeichen: V R 63/14
DB 2016, 572
DStR 2016, 597