Verlangt ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer für eine vermietete Wohnung nur die Kaltmiete, so stellen die nicht verlangten umlegbaren Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) einen geldwerten Vorteil und somit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auch bei „Fremdmietern“ im selben Haus keine Nebenkosten erhebt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 05.11.2009
Aktenzeichen: 11 K 4662/06 L
Betriebs-Berater 2010, 342