Der Verkäufer ist bei einem Verkauf über eine Internetplattform an die Angaben in seinem Angebot gebunden. Stellt sich heraus, dass ein als „gebrauchsfähig“ angebotenes Motorboot von Schimmelpilz befallen ist, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Dem Verkäufer muss in diesem Fall die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden. Vom Vertrag kann er erst zurücktreten, wenn die Nachbesserung scheitert oder der Verkäufer sich auf die wirtschaftliche Unangemessenheit der Mängelbeseitigung beruft.
Urteil des BGH vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 96/12
ZIP 2013, 319
BB 2013, 465