Ein Autohersteller versprach auf seiner Internetseite vollmundig: „ADAC und TÜV bescheinigen den X-Modellen regelmäßig eine äußerst geringe Pannen- und Reparaturanfälligkeit. Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren.“
Dem Oberlandesgericht Frankfurt reichte diese Zusicherung für die Annahme einer selbstständigen Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 BGB aus. Eine derartige Verpflichtung kann allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es keines wirksamen Abschlusses eines Garantievertrags. Ein solches sich aus der Werbung ergebendes Garantieversprechen kann auch durch nachfolgende, nicht ausgehandelte Garantieverträge und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags nicht einschränkend beeinträchtigt werden.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.07.2009
Aktenzeichen: 4 U 85/08
OLGR Frankfurt 2009, 669
DAR 2010, 89