Ist ein Wohnungseigentümer mit der Aufnahme eines Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung einer umfassenden Haussanierung nicht einverstanden, muss er den Beschluss innerhalb der gesetzlichen Frist anfechten. Ansonsten ist er an den Beschluss gebunden und hat den auf ihn entfallenden Anteil an den Kreditverpflichtungen zu tragen. Er kann sich dann nicht darauf berufen, er sei nicht in der Lage, die Zahlungen aufzubringen und durch die jahrzehntelange Belastung mit Krediten werde seine Wohnung praktisch unverkäuflich.
Urteil des LG Karlsruhe vom 19.07.2011
Aktenzeichen: 11 S 75/10
MietRB 2012, 80