Ein Internethändler ist berechtigt, dem Käufer, der im Wege des Downloads Audiodateien wie z.B. Hörbücher erworben hat, das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdateien zu untersagen. Das Oberlandesgericht Hamm hält die für physische Datenträger wie CDs geltende Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG (Urheberrechtsgesetz) auf zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien nicht für anwendbar. Vielmehr ist hier die Regelung des § 19a UrhG anwendbar, die dem Urheberrechtsinhaber das alleinige Recht der öffentlichen Weiterverbreitung und Zugänglichmachung einräumt.
Danach ist die entsprechende Verbotsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internethändlers, der Audiodateien (Hörbücher) in der Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Hamm vom 15.05.2014
Aktenzeichen: 22 U 60/13
BB 2014, 1474
WRP 2014, 893